14.6.1.Nr.18
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Missachtet ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maß und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsverlauf zu verzögern, so verwirklicht dies bei Arbeitern den Entlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtenverletzung gemäß § 82 lit. f 2. Fall GewO 1859.

