14.6.1.Nr.8
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Der Arbeitnehmer ist im Falle einer Krankheit und dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird.

