14.6.1.Nr.7
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern, ohne dass dies tatsächlich eintreten muss, um den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG zu verwirklichen.

