14.5.1.Nr.1
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 EFZG
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 AngG
1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

