14.4.3.Nr.4
§ 4 Abs. 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Bei nur allgemein vager Angabe, dass er zum Arzt gehe und im Falle seines Nichtkommens im Krankenstand sei, muss dem Arbeitnehmer spätestens bei Arbeitgeber-Ersuchen um Kontaktaufnahme bewusst sein, dass die bisherige Mitteilung nicht ausreichend war und dem Arbeitgeber eben nicht bekannt ist, dass der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit der weiteren Arbeit fern blieb.

