14.4.3.Nr.5
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
§ 1162c ABGB
1. Hat das unentschuldigte Nichterscheinen (im Anlassfall am Montag) zu keinem Produktionsausfall geführt, weil der zuständige Meister entsprechende Dispositionen treffen konnte, und hätte auch die rechtzeitige Mitteilung im konkreten Einzelfall die Situation nicht verbessert, reicht bei Krankschreibung und späterer Angabe eines anderen Fernbleibegrundes die bloß abstrakte Möglichkeit der Schadenszufügung für die Entlassung nicht aus, wenn der Arbeitnehmer nicht schon früher der Arbeit fern geblieben oder sonst unzuverlässig oder unpünktlich gewesen ist.

