14.4.2.Nr.6
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Dass der Arbeitnehmer grundsätzlich den Angaben und Empfehlungen seines Arztes vertrauen kann, sofern ihm nicht deren Unrichtigkeit bekannt ist oder bekannt sein muss, gilt auch für die ärztliche Beurteilung der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit, und zwar sowohl für deren Bemessung als auch für die im Einzelfall allenfalls bestehende Unmöglichkeit einer diesbezüglichen Angabe.

