14.4.2.Nr.7
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen.
14.4.2.Nr.7
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Eine besondere Form der Mitteilung der Arbeitsverhinderung ist nicht vorgesehen.
