14.4.2.Nr.1
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
1. Die auf Verlangen des Dienstgebers vorzulegende Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes hat einen Hinweis auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten.

