14.4.1.Nr.8
§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 EFZG
§ 862a erster Satz ABGB
1. Nach § 4 Abs. 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf dessen Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen.

