14.4.1.Nr.4
§ 4 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Wenngleich eine besondere Form der Krankenstandsmitteilung nicht vorgesehen ist, muss aus ihr doch für den Arbeitgeber ersichtlich sein, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt an seiner Arbeit verhindert ist.

