14.4.1.Nr.3
§ 4 Abs. 4 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Bei ohne Einschränkungen bekannt gegebener Dienst-Mobilnummer des Arbeitgebers kann sich der Dienstnehmer dieses Kommunikationsmittels in allen seinen Formen (Anruf; Nachricht auf Mailbox; SMS) bedienen.

