14.4.1.Nr.2
§ 8 Abs. 8 AngG
§ 27 Z 4 zweiter Fall AngG
1. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm damit die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um ihm die Abwägung zu ermöglichen, ob das Fernbleiben sachlich gerechtfertigt ist bzw. war.

