14.4.1.Nr.1
§ 4 Abs. 1 EFZG
§ 8 Abs. 8 AngG
1. Der Arbeitnehmer muss Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um ihm die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist bzw. war, insbesondere, wenn - außerhalb von Krankenständen und Pflegefreistellungen - im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und jenen des Arbeitnehmers vorzunehmen ist.

