14.3.2.Nr.6
§ 63 Abs. 2 lit. b und c Nö LVBG
1. Dem Arbeitnehmer muss in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt.
14.3.2.Nr.6
§ 63 Abs. 2 lit. b und c Nö LVBG
1. Dem Arbeitnehmer muss in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt.
