14.3.2.Nr.5
§ 8 Abs. 1 und 8 AngG
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
§ 32 AngG
§ 29 Abs. 2 und 7 KVI (Versicherungen Innendienst)
1. Dienstnehmer können sich im Regelfall auf die ärztliche Krankschreibung, also die Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit, berufen.

