14.3.2.Nr.3
§ 82 lit. f zweiter Fall GewO 1859
1. Hat eine Arbeitnehmerin - aufgewühlt von vorangegangenen Gesprächen mit der Arbeitgeberin - am Entlassungstag gegen 9 Uhr einen Arzt aufgesucht und hat dieser ohne Untersuchung eine „Krankschreibung“ wegen eines Überlastungssyndroms wegen Arbeitsüberlastung vorgenommen, kann daraus ohne genauere Prüfung noch keineswegs auf das Nichtvorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal dann, wenn die Arbeitnehmerin in der Folge „ständig“ mit Infusionen behandelt wurde.

