14.3.2.Nr.2
§ 8 AngG
§ 27 Z 1 dritter Fall AngG
1. Dem Arbeitnehmer muss in aller Regel (aber nicht ausnahmslos!) der gute Glaube zugebilligt werden, sich für arbeitsunfähig zu halten, wenn der Arzt zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit gelangt.

