14.3.1.Nr.6
§ 14 DBO Privatbahnen
§ 39 Abs. 2 lit. b und f DBO Privatbahnen
1. Aus § 14 DBO kann nur dann eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur ärztlichen Untersuchung abgeleitet werden, wenn bei einer konkreten Fragestellung des Arbeitgebers die Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitnehmers zugunsten des Arbeitgebers ausfällt.

