14.3.1.Nr.7
§ 2 EFZG
§ 5 EFZG
1. Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig, wenn er infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, in der Lage ist, seiner bisherigen - oder sonst einer nach dem Arbeitsvertrag zu verrichtenden - Arbeitstätigkeit nachzukommen.

