14.3.1.Nr.2
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Geht ein Arbeitnehmer bei nachgewiesenem Sturz in der Freizeit auf Grund seiner Schmerzzustände - hier in einem Arm, der bereits einmal massiv verletzt war - davon aus, arbeitsunfähig zu sein, kann dahingestellt bleiben, ob Arbeitsunfähigkeit allein auf Grund der Schmerzzustände und des Berufes (hier als Bauspengler) schon anzunehmen ist.

