14.3.1.Nr.3
§ 82 lit. f GewO 1859
1. Entschuldigt ist das Fernbleiben eines Arbeitnehmers von der Arbeit aber nicht nur dann, wenn er - objektiv betrachtet - arbeitsunfähig war, sondern auch schon dann, wenn der Arbeitnehmer von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, selbst wenn objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte.

