14.2.6.Nr.22
§ 2 Abs. 1 und 4 EFZG
§ 5 EFZG
§ 8 Abs. AngG
1. Endet ein Arbeitsverhältnis während eines darüber hinaus andauernden (normalen) Krankenstandes einvernehmlich am 29.2.2023, der offene restliche Entgeltfortzahlungsanspruch des am 5.3.2023 endenden laufenden Arbeitsjahres erst danach mit 6.4.2023, gebührt die beendigungskausale Entgeltfortzahlung bis zur Ausschöpfung des laufenden Anspruchs, hier also bis 6.4.2023.

