14.2.6.Nr.11
§ 5 EFZG
1. Wird ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, entsteht kein über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehender Fortzahlungsanspruch.
14.2.6.Nr.11
§ 5 EFZG
1. Wird ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst, entsteht kein über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehender Fortzahlungsanspruch.
