14.2.6.Nr.9
§ 2 Abs. 1 EFZG
§ 5 EFZG
1. Bei ununterbrochener krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuerst wegen Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs kein Entgelt mehr erhalten hatte.

