14.2.6.Nr.8
§ 9 Abs. 1 AngG
§ 23 Abs. 1 AngG
§ 5 EFZG
1. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut wird durch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses nicht hinausgeschoben.

