14.2.6.Nr.7
§ 2 EFZG
§ 4 EFZG
§ 5 EFZG
§ 9 Abs. 1 AngG
1. Mit Beginn eines erst nach Ende der Kündigungszeit entstehenden fiktiven neuen Arbeitsjahres entsteht bei Arbeitern kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
14.2.6.Nr.7
§ 2 EFZG
§ 4 EFZG
§ 5 EFZG
§ 9 Abs. 1 AngG
1. Mit Beginn eines erst nach Ende der Kündigungszeit entstehenden fiktiven neuen Arbeitsjahres entsteht bei Arbeitern kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.
