14.2.6.Nr.4
§ 5 EFZG
§ 6 EFZG
§ 11 Abs. 2 ASVG
§ 539a Abs. 3 ASVG
1. Zum sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört (mit Ausnahmen) die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, abhängige Dienste entgeltlich zu leisten und diese entgegen zu nehmen.

