14.2.6.Nr.3
§ 2 EFZG
§ 5 EFZG
1. Nach der mittlerweile einhelligen Judikatur zu § 2 EFZG ist unter der „Dauer“ der Entgeltfortzahlung nicht nur das Arbeitsjahr zu verstehen, in welchem der Krankenstand seinen Ausgang nimmt, sondern auch die weitere Zeit eines ununterbrochen fortdauernden Krankenstandes.

