14.2.6.Nr.2
§ 5 EFZG
1. Tritt gegen Ende einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Magen-Darm-Erkrankung) infolge eines Sturzes, der in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vorher aufgetretenen Erkrankung steht, ein weiterer Krankenstand ein, ist dieser von § 5 EFZG nicht mehr erfasst und gebührt daher auch im Fall der Arbeitgeberkündigung während des unmittelbar vorangehenden Krankenstandes keine Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

