14.2.6.Nr.1
§ 5 EFZG
§ 879 ABGB
1. Die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses kann jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers - erfolgen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 EFZG entsteht.

