14.2.6.Nr.5
§ 5 EFZG
§ 82 lit. b GewO 1859
§ 27 Z 2 AngG
1. Bei dauernder Dienstunfähigkeit kommt es für das Entlassungsrecht weder auf ein Verschulden des Arbeitnehmers an noch ist der Entlassungstatbestand auf den Fall der von Anfang an gegebenen Arbeitsunfähigkeit einzuschränken.

