14.2.5.Nr.1
§ 2 Abs. 1 EFZG
§ 8 Abs. 1 lit. a EFZG
§ 17a Abs. 1 BAG
§ 9 Abs. 1 und 2 ARG
1. Das gemäß § 3 Abs. 1 EFZG fortzuzahlende Entgelt bestimmt sich - unter Außerachtlassung der Feiertage - nach dem Verhältnis der Kalendertage, an denen der Lehrling arbeitsfähig war, zu den Kalendertagen, an denen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

