14.2.2.Nr.4
§ 5 AngG
§ 8 Abs. 1, 2 und 9 AngG
§ 14 Abs. 1, 2 lit. e BAG
§ 17a BAG
§ 18 Abs. 1 BAG
§ 1 Abs. 1 UrlG
§ 2 Abs. 3 UrlG
1. Im Fall einer beim selben Arbeitgeber absolvierten Lehrzeit beginnt das nächste Arbeitsjahr für die Entgeltfortzahlung jeweils mit dem Jahrestag des Eintritts in das Angestelltendienstverhältnis.

