14.2.2.Nr.3
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AngG
1. Ohne die Sonderkonstellation, dass ein Krankenstand auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, bewirkt das Zusammenspiel von § 8 Abs. 1 und 2 AngG, dass dem Angestellten (mit einer Dienstzeit von nicht mehr als fünf Jahren), der innerhalb eines halben Jahres wiedererkrankt, ein Gesamtanspruch auf volle Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen zusteht.

