14.2.2.Nr.2
§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG
1. Bei der Entgeltfortzahlung von Angestellten spielt der Lauf des Arbeitsjahres keine Rolle, sieht man von den „Anwartschaftssprüngen“ ab. Das Angestelltengesetz differenziert vielmehr (nur) nach Erst- und Wiedererkrankungen.

