14.1.3.Nr.2
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
§ 879 ABGB
1. Nach ständiger RSpr sind Vereinbarungen unzulässig, wonach der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er eine Leistung in voller Höhe nur erhält, wenn er während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet hat, oder wenn Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung von Entgelt ohne Rücksicht, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt, führen.

