14.2.1.Nr.1
§ 2 Abs. 1 und 4 EFZG
1. Der erkennende Senat hält nicht an der in 8 ObA 2132/96d vertretenen Auffassung fest, die Entstehung eines weiteren Entgeltfortzahlungsanspruches im nächsten Arbeitsjahr setze das Bestehen eines Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruches zu Beginn oder im Laufe dieses Arbeitsjahres voraus.

