14.1.1.Nr.2
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
1. Nach § 8 AngG behält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat.
14.1.1.Nr.2
§ 8 Abs. 1 und 2 AngG
1. Nach § 8 AngG behält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat.
