13.3.3.Nr.6
§ 2 Abs. 2 DHG
1. Es gibt es keine „fixe“ Grenze für das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens und nur bei leichter Fahrlässigkeit auf ein Drittel des Schadens erfolgen könne.

