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Mäßigungsgrenzen? - OGH 11.5.2006, 8 ObA 31/06a

19. LfgOktober 2006

13.3.3.Nr.6

§ 2 Abs. 2 DHG

1. Es gibt es keine „fixe“ Grenze für das Mäßigungsrecht dahin, dass bei grober Fahrlässigkeit eine Mäßigung nur auf zwei Drittel des Schadens und nur bei leichter Fahrlässigkeit auf ein Drittel des Schadens erfolgen könne.

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