13.3.3.Nr.7
§ 2 Abs. 2 DHG
1. Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Ausmaß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen übersteigen, bedeuten grobes Verschulden.
13.3.3.Nr.7
§ 2 Abs. 2 DHG
1. Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Ausmaß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen übersteigen, bedeuten grobes Verschulden.
