13.3.3.Nr.5
§ 2 Abs. 1 DHG
§ 6 DHG
1. Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Einzelfalls in ungewöhnlichem Maße verletzt wird, der Eintritt des Schadens geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen und der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist.

