13.2.6.Nr.1
§ 2 DHG
§ 1304 ABGB
1. Bei der Ermittlung des tatsächlich zu leistenden Ersatzes des Dienstnehmers ist der an sich gebührende Schadenersatz um die Mitverschuldensquote zu kürzen und erst dann zu entscheiden, wie weit dieser Ersatz dann noch zu mäßigen ist.

