12.4.4.Nr.1
§ 1014 ABGB
1. Grundsätzlich lässt die dispositive Natur des § 1014 ABGB eine vertragliche Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers zu.
12.4.4.Nr.1
§ 1014 ABGB
1. Grundsätzlich lässt die dispositive Natur des § 1014 ABGB eine vertragliche Abdingung der Risikohaftung des Arbeitgebers zu.
