12.4.2.Nr.3
§ 1014 ABGB
§ 333 Abs. 3 ASVG
§ 2 Abs. 1 KHVG 1994
1. Wie schon in der jüngst zu 8 ObA 117/02t ergangenen Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, erscheint die Übertragung der Risikohaftung des § 1014 ABGB auf Körperschäden verfehlt, da die Haftung für Personenschäden eines Dienstnehmers abschließend in § 333 ASVG geregelt ist.

