12.4.1.Nr.4
§ 964 ABGB
§ 1014 ABGB
1. Die Haftung nach § 1014 ABGB greift generell nur, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages „verbunden“ ist.
12.4.1.Nr.4
§ 964 ABGB
§ 1014 ABGB
1. Die Haftung nach § 1014 ABGB greift generell nur, wenn der Schaden mit der Erfüllung des Auftrages „verbunden“ ist.
