12.4.1.Nr.3
§ 1014 ABGB
§ 1358 ABGB
§ 25 GmbHG
1. Über Geschäftsbesorger verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich kein Aufwand im Sinne des § 1014 ABGB (9 ObA 68/99m). Gleiches gilt auch für die Kosten der Rechtsverteidigung in einem Strafverfahren, welches mit der Verhängung einer Strafe endet.

