12.4.1.Nr.2
§ 1014 ABGB
1. Ein Diebstahl während einer privaten Freizeitgestaltung ist grundsätzlich kein von der Risikohaftung des Arbeitgebers erfasster „arbeitsadäquater“ Schaden. Daher gebührt für einen aus Anlass eines privaten Diskothekenbesuchs im Rahmen einer Dienstreise gestohlenen PKW kein Ersatz.

