12.4.1.Nr.1
§ 1014 ABGB
§ 2 DHG
§ 67 VersVG
1. Nach dem analog anzuwendenden § 1014 ABGB haftet der Arbeitgeber für „arbeitsadäquate“ Sachschäden des Dienstnehmers, die das spezifische Risiko der Tätigkeit des Dienstnehmers verwirklichen, nicht aber auch andere Nachteile, die der Dienstnehmer nur zufällig („gelegentlich“ seiner Arbeitsverrichtung) erleidet.

