12.3.3.Nr.23
§ 2d Abs. 3 Z. 3 AVRAG
1. Nach § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten insbesondere dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer.

