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Aliquotierung – “anteilig für jeden begonnenen Monat der Bindungsfrist„ genügt, auch ohne Berechnung - OGH 21.11.2024, 9 ObA 85/24a

74. LfgFebruar 2025

12.3.3.Nr.23

§ 2d Abs. 3 Z. 3 AVRAG

1. Nach § 2d Abs. 3 Z 3 AVRAG besteht eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten insbesondere dann nicht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird, berechnet für jeden zurückgelegten Monat vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer.

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